155.

Wenn sich einer geschnitten oder sonst eine Wunde hat, so muß er einen Stein daranhalten, daß er blutig wird, und diesen dann an einer Stelle verscharren, welche von der Sonne nicht beschienen wird, so heilt es bald. Alverdissen im Lippeschen.


Vgl. Norddeutsche Gebräuche, Nr. 308; Märkische Sagen, S. 384, Nr. 65.


License
CC-BY-4.0
Link to license

Citation Suggestion for this Edition
TextGrid Repository (2026). Kuhn, Adalbert. 155. [Wenn sich einer geschnitten oder sonst eine Wunde hat, so muß er]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4cnkb.0