155.

Wenn sich einer geschnitten oder sonst eine Wunde hat, so muß er einen Stein daranhalten, daß er blutig wird, und diesen dann an einer Stelle verscharren, welche von der Sonne nicht beschienen wird, so heilt es bald. Alverdissen im Lippeschen.


Vgl. Norddeutsche Gebräuche, Nr. 308; Märkische Sagen, S. 384, Nr. 65.

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Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 20. 155. [Wenn sich einer geschnitten oder sonst eine Wunde hat, so muß er]. 155. [Wenn sich einer geschnitten oder sonst eine Wunde hat, so muß er]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4cnsv.0