333.

In den Zwölften darf weder Wagen noch Karren u.s.w. in Bewegung gesetzt werden, man darf auch weder waschen noch nähen. Bahrenburg. – Andere faßen das Verbot dahin, daß nichts umgehen dürfe. Wehrbleek bei Bahrenburg.


Vgl. Anm. zu Norddeutsche Gebräuche, 142. Wolf, Beiträge, I, 231, Nr. 364. Woeste in Wolf, Zeitschrift, I, 394.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2026). Kuhn, Adalbert. 333. [In den Zwölften darf weder Wagen noch Karren u.s.w. in Bewegung]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4cr3h.0