237.

Wenn der Hochzeitszug aus der Kirche zurückgekehrt ist, so darf Niemand die Schwelle betreten, der nicht vorher einen Bissen Schwarzbrot und einen Schluck Wasser zu sich genommen hat, den ihm Jemand aus dem Hause darbietet.


Aus Rogahn bei Schwerin. Gymnasiast Brandt.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2026). Bartsch, Karl. 237. [Wenn der Hochzeitszug aus der Kirche]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4ddcz.0