1276.

In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden. Das scharfe Geschirr darf in diesen Tagen nicht draußen liegen. Auch die Bestellung des Feldes pflegen viele Bauern an diesen Tagen einzustellen, auch wenn die Witterung es erlaubt.


Aus Gallin bei Goldberg. Seminarist Bobzin.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 33. 1276. [In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden]. 1276. [In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4fkvw.0