1276.

In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden. Das scharfe Geschirr darf in diesen Tagen nicht draußen liegen. Auch die Bestellung des Feldes pflegen viele Bauern an diesen Tagen einzustellen, auch wenn die Witterung es erlaubt.


Aus Gallin bei Goldberg. Seminarist Bobzin.


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TextGrid Repository (2026). Bartsch, Karl. 1276. [In den Zwölften darf kein Holz gespalten werden]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). https://hdl.handle.net/21.11113/4fmdf.0