1270a.

In den Zwölften dürfen die Ställe nicht ausgedüngt werden.

Allgemein. Vgl. WS. 2, 112, Nr. 335. Nordd. Gebräuche Nr. 151.


Motive: Sonst hat das Vieh im folgenden Jahre keine Art. (Gegend von Schwerin. Präpositus Schencke.) Sonst tritt Viehsterben ein. (Ebendaher.) Sonst nimmt das Vieh Schaden. (Aus Röbel etc.) Sonst zieht ›Fru Gauden‹ mit ihren Hunden durch den Stall und läßt einen derselben fallen und dieser ist dann nicht wieder zu entfernen. (Aus Neustadt. Von einem Seminaristen.) Sonst kommt der Wolf. (Aus Grabow. Pastor Ziemssen. Vgl. Nordd. Gebräuche Nr. 151.)

CC-BY-3.0


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 33. 1270a. [In den Zwölften dürfen die Ställe nicht]. 1270a. [In den Zwölften dürfen die Ställe nicht]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4fmf2.0