313b.

Die Lichter, die am Beerdigungstage bei der Leiche brennen, müssen ganz ausbrennen, jedoch können sie auch nach Bestattung der Leiche und Rückkehr der Leidtragenden mit einem Tuche von der Todtenfrau ausgeweht werden, aber ja nicht darf man sie ausblasen.


Aus Hagenow. Primaner Kahle. Vgl. WS. 2, 48, Nr. 133.

CC-BY-3.0


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 36. 313b. [Die Lichter, die am Beerdigungstage bei der Leiche]. 313b. [Die Lichter, die am Beerdigungstage bei der Leiche]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4gjx7.0