[97] 346.

Kein Angehöriger des Verstorbenen darf beim Graben der Grube oder beim Zuwerfen derselben, beim Tragen der Leiche etc. beschäftigt sein.


Aus Brütz. Pastor Bassewitz.

CC-BY-3.0


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 36. 346. [Kein Angehöriger des Verstorbenen darf]. 346. [Kein Angehöriger des Verstorbenen darf]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4gm55.0