513) Die beiden Brüder zu Frohnau.

Hering, Gesch. d. Sächsischen Hochlands. Leipzig 1828. Bd. II. S. 42.


Im Dorfe Frohnau befanden sich im Jahre 1545 zwei Brüder, die zusammen ein Gut hatten, eines Sonntags im Wirthshause und hatten etwas zuviel getrunken. Nur um sie zu necken, raunt ihnen Einer zu, es habe sich ein Dieb auf ihr Feld geschlichen und raube dort die Früchte. Sie springen hastig auf, ergreifen ihre Schwerter und nehmen die Abrede, daß der eine von dieser, der andere von jener Seite das Feld durchsuchen solle, damit der Dieb nicht entwische. So schleichen sie denn heran und als Einer den Andern im Dunkel erblickt, stürzen sie in der Meinung, daß es der Dieb sei, auf einander los und Einer erhält eine tödtliche Wunde. Bei seinem Hilfegeschrei erkennt ihn der Sieger als seinen Bruder, man eilt herbei und als der schwer Getroffene noch in derselben Nacht an seiner Wunde stirbt, ergreift der unglückliche Brudermörder die Flucht, und erhielt nur unter der Bedingung Verzeihung von dem Herzog Moritz, daß er seinen Antheil an dem Gute an die Frau und Kinder des Erschlagenen abtrat. Der Fleck aber, wo jener Mord geschah, wird noch jetzt gezeigt.


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Zitationsvorschlag für diese Edition
TextGrid Repository (2012). Grässe, Johann Georg Theodor. 513. Die beiden Brüder zu Frohnau. Digitale Bibliothek. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0006-3E36-6