330.

Ist der Sarg zum Hause hinausgetragen, muß, sowie der Todtenwagen abfährt, die Hausthür zugemacht werden1, sonst kann der Verstorbene wiederkommen und Jemand aus dem Hause nachholen. (Allgemein.) – Um dies noch sicherer zu verhindern, streut man hinterher Samen (meist Leinsamen) vor die Hausthür. Den Samen kann der Todte nicht überschreiten.


Aus Hagenow. Fräulein Krüger.

Fußnoten

1 Mit möglichst großem Knall. Mummendorf. Timmermann.

CC-BY-3.0


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 36. 330. [Ist der Sarg zum Hause hinausgetragen, muß]. 330. [Ist der Sarg zum Hause hinausgetragen, muß]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4gk34.0