341.

Wird eine Leiche beerdigt, so darf keiner von denjenigen, die der Leiche folgen, sich nach der Länge des Leichengefolges umsehen; sonst stirbt noch Jemand von den Bewohnern des Trauerhauses in demselben Jahr.


Aus Neustadt. Von einem Seminaristen aus Crivitz. Aus Karstädt bei Grabow. Seminarist Lienck.

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TextGrid Repository (2026). Collection 36. 341. [Wird eine Leiche beerdigt, so darf keiner von]. 341. [Wird eine Leiche beerdigt, so darf keiner von]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4gkfd.0