[135] 55. Eine Zehentfrage, nebst Antwort.*

Die Herren, welche obenan sitzen an der Regierung, wissen eben nicht immer alles, was unten drunten der Brauch ist, und darum muß man's ihnen gelegentlich sagen, rundweg, jedoch mit dem gehörigen Respect. Der kurfürstliche Kastner in Wiesensteig erhielt einst, auf die eingereichte Jahresrechnung, die Weisung: er solle sich verantworten, warum vergangenen Jahres von den Aeckern Ziffer 1 bis 81 inclusive kein Zehenten angesetzt worden wäre, da doch im vor- und vorvorigen Jahre so und so viel Erträgniß von denselben Aeckern erzielt, und eingetragen worden seien. Die Revision der Rechnung war wol von einem jungen Herrlein gemacht worden, der von der Landwirthschaft so viel verstanden, als ein Esel vom Lautenschlagen – aber rechnen konnt' er, trotz einem. Wie nun der Kastner den Befehl gelesen, da juckte es ihn, daß er laut auflachen mußte, und er setzte sich sogleich, und schrieb: »Eine Hochpreisliche Hofkammer hat den gehorsamst Unterzeichneten zur Verantwortung aufgefordert, warum er den Zehentertrag von den Aeckern Ziffer 1–81 inclusive in der letzten Jahresrechnung nicht in Ansatz gebracht habe. Der Unterzeichnete erlaubt sich anmit zu bemerken: wie des hiesigen Landes die Bauern im Brauche haben, von je drei zu drei Jahren abwechselungsweise auf bestimmte Ackergelände nur s. v. Dünger auszuführen und auszustreuen, wie denn dies im vorigen Jahre auf die rubricirten Aecker geschehen ist. Da nun aber, wie es der hochpreislichen Kammer bekannt sein wird, der Dünger directe keine Früchte bringt, so kann auch von dem diesseitigen Kastenamt billiger Weise kein Zehenten eingefordert und in Rechnung gebracht werden. Womit den erhobenen Anstand beseitigt zu haben glaubt

Der ehrfurchtsvoll Unterzeichnete.«

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2011). Aurbacher, Ludwig. Märchen und Sagen. Ein Volksbüchlein. Zweiter Theil. 2. Allerlei erbauliche und ergötzliche Historien. 55. Eine Zehentfrage, nebst Antwort. 55. Eine Zehentfrage, nebst Antwort. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0002-1535-A