60. Schutzschrift für die Bauern.

Da sagt man gemeiniglich, die Bauern seien dumm und grob. Wie falsch dies sei, mag unter andern folgende Geschichte beweisen: Ein Bauer hatte in einem Städtlein Honig feil auf dem Markte. So wie er aber den Honighafen öffnete, flog ein Schwarm von Fliegen herbei und bedeckte über und über das Gefäß, und es half kein Abwehren und Verscheuchen, und die Leute, welche kaufen wollten, wendeten sich mit Ekel ab und gingen weiter. Da beschloß der Bauer in seinem Aerger, die Fliegen zu verklagen beim Bürgermeister, und er that's. War das dumm? Nein. Dumm wär' es gewesen, wenn er den Bürgermeister verklagt hätte beim Bürgermeister, daß er das Städtchen vom Unrath nicht säubern ließe, und so das Fliegengeschmeiß hegte und pflegte zum Schaden der Verkäufer, die doch ihren Marktpfennig zu bezahlen hatten. – Also mußte dem klagenden Bauern der Bürgermeister Recht verschaffen, er mochte wollen oder nicht. Und er sprach: Ich erkläre hiemit alle Fliegen in der Stadt für vogelfrei, und du magst sie todt schlagen, wo du sie nur triffst. Der Bauer war mit dem Urtheilsspruch zufrieden; und da so eben eine Fliege dem Bürgermeister auf der Nase gesessen, so schlug [141] sie der Bauer sogleich todt von Rechtswegen. War das grob? Nein. Grob wäre es gewesen, wenn er die Nase des Bürgermeisters gemeint hätte und nicht die Fliege. So aber konnte er noch um Verzeihung bitten, was er auch that. Und da er einmal, sagte er, das Recht erhalten habe über Leben und Tod aller Fliegen, so wolle er nur gleich damit anfangen, das Rathhaus zu säubern von dem Geschmeiß. Und in demselben Augenblick hatte auch der Schreiber seine Maulschelle, der ihn ausgelacht. – Kurzum, wollten sie nicht alle die Faust des Bauern fühlen, so mußten sie ihm den Honig abkaufen, um seiner los zu werden. Weiteres wollte eben der Bauer nicht, und er dankte für die gute Bezahlung.

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TextGrid Repository (2011). Aurbacher, Ludwig. Märchen und Sagen. Ein Volksbüchlein. Zweiter Theil. 2. Allerlei erbauliche und ergötzliche Historien. 60. Schutzschrift für die Bauern. 60. Schutzschrift für die Bauern. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0002-1556-F