128.

Stirbt jemand, so müßen sogleich Menschen und Vieh im Hause und in den Ställen, auch die Bienen (durch Anklopfen an den Stock) geweckt werden, sonst werden Menschen und Thiere von Stund an träge und schläfrig. Honcamp in Büren.


Vgl. Norddeutsche Gebräuche, Nr. 294; unten Nr. 198, 199. Aehnliches bei Meier, Gebräuche, Nr. 287. Wenn jemand im Hause stirbt, so muß alle Frucht aufgerüttelt werden, sonst geht sie nicht auf; Wolf, Beiträge, I, 215, Nr. 144.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Kuhn, Adalbert. Märchen und Sagen. Sagen, Gebräuche und Märchen aus Westfalen. Zweiter Theil. Gebräuche und Aberglauben. Tod und Begräbniß. 128. [Stirbt jemand, so müßen sogleich Menschen und Vieh im Hause und]. 128. [Stirbt jemand, so müßen sogleich Menschen und Vieh im Hause und]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-BFC7-7