348.

In den Zwölften darf man weder Eggen noch Pflüge im Freien liegen laßen, sonst verbirgt sich Hackelberg mit seinen Hunden darunter. Rehden bei Diepholz. – In dieser ganzen Zeit darf man auch gar keine Arbeit thun. Ebendaselbst.


Vgl. Norddeutsche Gebräuche, Nr. 158, wonach kein Holz und Backgeräth vor dem Backofen liegen bleiben darf, und ebendaselbst Nr. 136, 387. Bekanntlich muß auch in Geldern in der Christnacht das Ackergeräth in Sicherheit gebracht werden, weil der Eber (Derk met den beer zieht nämlich um) darauf herumtrappelt und es unbrauchbar macht. Grimm, Mythologie, S. 194. Die Ansicht Simrock's (Mythologie, S. 368), daß Derk auch wol Wuotan sein könne, gewinnt durch diesen Glauben Unterstützung, vgl. auch oben das über den ewigen Juden (Nr. 86-89) Beigebrachte.

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Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Kuhn, Adalbert. Märchen und Sagen. Sagen, Gebräuche und Märchen aus Westfalen. Zweiter Theil. Gebräuche und Aberglauben. Die Zwölften. 348. [In den Zwölften darf man weder Eggen noch Pflüge im Freien liegen]. 348. [In den Zwölften darf man weder Eggen noch Pflüge im Freien liegen]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0003-CF48-9