339. Rutscherzins.

Zu Lauterbach wurde jährlich auf heiligen Dreikönigstag ein ungebotten und ungehegtes Gericht gehalten, welchem der Kämmerer von Fulda vorsaß. Die Hübner des Gerichts hatten jedesmal ein Schwein, » Goldferch« genannt, so rein, als ob es mit Milch aufgezogen sei, dem Gericht zur Mahlzeit zu liefern. Zu dieser Mahlzeit hatte der Kämmerer zu laden die Müller aus der Großmühle zu Angersbach und aus der Klink- und Ziegelmühle zu Lauterbach. Die Müller durften ihre Weiber mitbringen, welche ihre besten Kleider anthun und ein Wachsopfer geben, oder statt dessen 30 Kr. zahlen mußten. Dieser Zins hieß Rutscherzins und mußte am Gerichtstage zwischen 11 und 12 Uhr Mittags bezahlt sein, widrigenfalls er von Stunde zu Stunde jedesmal um das Doppelte wuchs.


Buchonia III, 177.

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TextGrid Repository (2012). Lyncker, Karl. Sagen. Deutsche Sagen und Sitten in hessischen Gauen. 339. Rutscherzins. 339. Rutscherzins. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-2895-1