[101] 2.

Die Seelen jener Menschen, welche mit Verbrechen belastet in Unbußfertigkeit verharren und so aus der Welt getreten sind, werden gleichfalls zur Hölle verurtheilt und sind nun die Verdammten; die Seelen derjenigen aber, welche sich zwar bey ihrem Ableben mit Gott versöhnt, aber für ihre Sünden nicht Genugthuung geleistet haben, unterliegen zwar auch der Strafe; doch ist diese nur zeitlich. Es sind dieArmen Seelen im Fegfeuer.

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Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2012). Schönwerth, Franz. Sagen. Aus der Oberpfalz. Dritter Theil. Dreyzehntes Buch. Hölle. Zweyter Abschnitt. 1. Teufelsgeister. 2. Wesen der Geister. 2. [Die Seelen jener Menschen, welche mit Verbrechen belastet in Unbußfertigkeit]. 2. [Die Seelen jener Menschen, welche mit Verbrechen belastet in Unbußfertigkeit]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0004-ED0D-1