844.

Colerus I, 463 a: Wenn sich ein Schwein verfangen hat, das schneide man in die Ohren vnnd gebe ihm seines Bluts auff Butter vnnd Brod vnnd einem Wieselfell (corio mustelae) ein. K. Stein V, 325: Wider das Verfangen der Pferde nahm man auch ein kleines Stück von einem Wieselfell, zerhackte es ganz fein und gab jenes dem Pferde in drei Malen unter dem Futter zum Fressen. Auch noch jetzt trägt mancher Fuhrmann zu solchem Zwecke ein Stück von einem Wieselfell bei sich, und soll dieses besonders heilkräftig sein, wenn es von einem zwischen dem 15. August und 8. September, den beiden Marientagen, getödteten Thiere genommen ist.


Schiller 2, 10.

Der annotierte Datenbestand der Digitalen Bibliothek inklusive Metadaten sowie davon einzeln zugängliche Teile sind eine Abwandlung des Datenbestandes von www.editura.de durch TextGrid und werden unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland Lizenz (by-Nennung TextGrid, www.editura.de) veröffentlicht. Die Lizenz bezieht sich nicht auf die der Annotation zu Grunde liegenden allgemeinfreien Texte (Siehe auch Punkt 2 der Lizenzbestimmungen).

Lizenzvertrag

Eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages in allgemeinverständlicher Sprache

Hinweise zur Lizenz und zur Digitalen Bibliothek


Holder of rights
TextGrid

Citation Suggestion for this Object
TextGrid Repository (2012). Bartsch, Karl. Märchen und Sagen. Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg. Zweiter Band: Gebräuche und Aberglaube. Gebräuche und Aberglaube. Thiere. 844. [Wenn sich ein Schwein verfangen hat]. 844. [Wenn sich ein Schwein verfangen hat]. Digitale Bibliothek. TextGrid. https://hdl.handle.net/11858/00-1734-0000-0005-D1DD-0