1148.

Wer am Feiertage eine verbotene Arbeit thut, muß sie nach dem Tode so lange fortthun, bis ihn eine mitleidige unschuldige Seele erlöst.


FS. 548.

CC-BY-3.0


Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 33. 1148. [Wer am Feiertage eine verbotene Arbeit thut]. 1148. [Wer am Feiertage eine verbotene Arbeit thut]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4fm2f.0