703.

Pferden soll man am Freitage nach Frühlings-Tag-und Nachtgleiche oder am zweiten Weihnachtstage zur Ader lassen.


FS. 546.

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Rechtsinhaber*in
Kolimo+

Zitationsvorschlag für dieses Objekt
TextGrid Repository (2026). Collection 38. 703. [Pferden soll man am Freitage nach Frühlings-Tag]. 703. [Pferden soll man am Freitage nach Frühlings-Tag]. Corpus of Literary Modernity (Kolimo+). Kolimo+. https://hdl.handle.net/21.11113/4gpz5.0